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Zur steuerlichen Absetzbarkeit von Zahnimplantaten
Die Kosten für die Beseitigung oder Linderung einer Krankheit können steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Das Finanzgericht Berlin / Brandenburg hat im Jahr 2007 entschieden, das ein Zahnimplantat keine kosmetische Leistung, sondern eine echte medizinische Alternative zur Zahnprothese darstellt. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass Zahnimplantate medizinischer Standard seien und nicht in die Kategorie Luxusversorgung fallen. Es sei dem Versicherten nicht zumutbar die billigsten Zahnersatzformen zu wählen, um diese steuerlich absetzten zu können. Der relativ gering Anteil, den die gesetzlichen Krankenkassen für Implantate zahlen, sei für die volle steuerliche Absetzbarkeit nicht relevant. Sollte das Finanzamt Ihre Ausgaben als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung nicht anerkennen, sollten Sie unbedingt Einpruch erheben.
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